Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der am 23.11.2008 gegründete Verein trägt den Namen „Arendsee’r Regattaverein 08“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Salzwedel eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 39619 Arendsee.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des  Wassersports insbesondere des Regatta- und Jugendsegelns. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Zusammenschluß von Wassersportfreunden zur Wahrung gemeinsamer Interessen und die Förderung und Pflege des Wassersports verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Salzwedel e.V. als gemeinnützige Institution.


§ 3

Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wobei eine natürliche Person das 5. Lebensjahr vollendet haben muß.

2. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten gegenüber diesem Verein, wie sie § 6 Abs. 1, 2 und 4 der Satzung vorsieht.

3. Fördernde Mitglieder haben wie in § 6 Abs. 3 und 4 vorgesehen, eingeschränkte Rechte und Pflichten.

Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag fördernde Mitglieder werden.

4. Fördernde Mitglieder können auf schriftlichen Antrag ordentliche Mitglieder werden. Dabei wird, sofern noch nicht gezahlt, eine Umlage fällig.

5. Der Wechsel der Mitgliedsart kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von 2 Monaten einzuhalten ist. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags.

6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

8. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monates Berufung beim Vertrauensrat einlegen. Binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung hat der Vertrauensrat abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

1.
Bei der Aufnahme aller Mitglieder in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ordentliche Mitglieder zahlen zusätzlich eine Umlage. Außerdem werden von allen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen von allen Mitgliedern erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen und sonstigen Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. ermäßigen.

6. Kinder- und Jugendmitglieder sowie Familienmitglieder sind von der Regelung in §5 Punkt 1 befreit.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Mitglieder des Vereins und ihre Gäste sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Nutzung der Liegeplätze und Bootslagerungsmöglichkeiten ist nur möglich, soweit entsprechender Platz vorhanden ist und ist im Übrigen auch nur den ordentlichen und Jugendmitgliedern vorbehalten.


3. Die fördernden Mitglieder sowie die Familienmitglieder sind nicht verpflichtet, Arbeitsdienst zu leisten. Sie haben auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Sie können jedoch die Anlagen nutzen und die Veranstaltungen des Vereins besuchen, soweit diese öffentlich zugänglich sind.

4. Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten und insbesondere die Einrichtungen des Vereins, das Eigentum der Mitglieder sowie die dem Verein anvertrauten Sachen auch gegenüber Dritten zu schützen. Beschädigungen sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.


§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vertrauensrat und die Mitgliederversammlung.


§ 8

Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden(Jugendwart), dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Sportwart.

2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.
 
3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können jeder zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vertrauensrates.

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

e) Erlass von Ordnungen, die das Vereinsgeschehen regeln (Hafen- und Hausordnung, Arbeitsdienstordnung etc.).

f) Delegieren ausgewählter Aufgaben an durch die Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder.


§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so hat der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.


§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesen­heit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 12

Vertrauensrat

1.
Der Vertrauensrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Mitgliedern des Vertrauensrats gewählt werden. Der Vertrauensrat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Vertrauensrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einfacher Mehrheit.

2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Vertrauensrates gilt § 11 der Satzung entsprechend.

3. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, über besonders wichtige Vereinsangelegenheiten gem. § 4 Abs. 4 der Satzung zu beraten und zu beschließen.

4. Im Übrigen berät der Vertrauensrat die an ihn durch Mitglieder herangetragenen Vereinsangelegenheiten. Der Vertrauensrat beschließt über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
 

§ 13

Mitgliederversammlung

1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten ist unzulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands; Entlastung des Vor­standes;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates;


§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

1.
Mindestens einmal im Jahr, im Verlaufe des Monats März, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegeben Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zum 31. Januar einschließlich vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Anträge von Mitgliedern sind in der Einladung aufzuführen.


§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Ladungsfrist gelten die Regelungen des § 15 Abs. 1 S. 2 bis 3 entsprechend, die Ladungsfrist beträgt jedoch vier Wochen.

2. Ergänzungen zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden.


§ 16

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Auf Antrag muß die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 25% der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Personen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 90% aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.

7. Der Kassenbericht ist von zwei in der vorangegangenen Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.


§ 17

Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Institution gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



Arendsee, den 23.11.2008


 

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